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Änderungen im Bereich des Opferschutzes und der Einziehung, sowie neuer Tatbestand für die Teilnahme an illegalen Autorennen

Gleich zwei Änderungen des Strafrechts könnten demnächst den Weg in das Gesetz finden. Wie bereits im Koalitionsvertrag festgelegt, wurde jetzt der Entwurf für eine Änderung des Opferschutzes bekannt. Sollte sich der Gesetzesentwurf durch-setzen, so wäre die Einziehungsmöglichkeit des Staates von rechtswidrig erlangten Vermögen deutlich erweitert. Eine Einziehung dieses Vermögens wäre künftig bei allen Straftaten und nicht nur bei Straftaten aus dem Bereich der organsierten Kriminalität möglich. Das Opfer der Straftat müsste künftig nicht mehr seine Forderung im zivilrechtlichen Verfahren geltend machen, sondern es kann aus dem eingezogenen Vermögen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens entschädigt werden. Hierin ist eine deutliche Privilegierung der Opfer von Straftaten zu sehen. Kritisiert wird dagegen die Neuregelung, dass eine Einziehung künftig selbst dann möglich sein wird, wenn nicht sicher festgestellt ist, ob das Vermögen auch tatsächlich aus einer Straftat resultiert. Dem Bundesrat geht diese Regelung sogar nicht weit genug. Er fordert nach Vorbild des italienischen Rechts eine Beweislastumkehr, bei der ein etwaiger Straftäter beweisen müsste, dass das Vermögen nicht aus einer Straftat stammt. Ob und wie genau der Entwurf umgesetzt werden wird, muss man noch abwarten. Allerdings wird man durchaus davon ausgehen, dass es hier zu weitreichenden Änderungen des Strafrechts kommen könnte.

Ein weiterer Gesetzesentwurf sieht zudem die Schaffung eines Straftatbestands für die Teilnahme an illegalen Autorennen vor. Da der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung mit einer maximalen Freiheitsstrafe von fünf Jahren – für eine Tötung im Rahmen eines Autorennens als zu gering angesehen wird – und sich in aller Regel kein Tötungsvorsatz ergeben wird, soll mit dem Straftatbestand eine fahrlässige Tötung im Rahmen eines Autorennens geschaffen werden, wonach der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahren angehoben wäre. Allerdings soll bereits die bloße Teilnahme zu einer maximalen Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren führen können. Zudem könnten nach dem Gesetzesentwurf die Kraftfahrzeuge der Täter eingezogen werden.

Es bleibt somit abzuwarten, ob und in welcher genauen Form, die beiden Gesetzesentwürfe umgesetzt werden.

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