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Zweiter Strafsenat des BGH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung

Auf die Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Meiningen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteil wurde, hatte der zweite Strafsenat das Revisionsverfahren ausgesetzt und an die anderen Senate eine Anfrage
zur „ungleichartigen Wahlfeststellung“ gemacht, weil es dieses Rechtsinstrument aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG für verfassungswidrig hielt.

Die anderen Strafsenate des BGH bejahten jedoch die Zulässigkeit der ungleich-
artigen Wahlfeststellung, wie sie es in ihrer bisherigen Rechtsprechung vertraten. Der zweite Senat legte die Frage dann noch dem Großen Senat für Strafsachen vor, welcher mit Beschluss vom 08. Mai 2017 entschied, dass die ungleichartige Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßigem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei zulässig ist.

Am 29.12.2017 wurde die Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2017 nun veröffentlicht. Der zweite Senat des BGH verwarf die Revision des Angeklagten daher hauptsächlich, weil die besagte Wahlfeststellung zulässig ist.

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