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Zur Geschäftsführerhaftung bei unlauteren Wettbewerbshandlungen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) haftet ein Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen einer von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann, wenn er entweder durch positives Tun an den unlauteren Wettbewerbshandlungen beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach den delikts-rechtlichen Grundsätzen begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Gaslieferunternehmen ein anderes Unternehmen und des Geschäftsführer persönlich verklagt. Vom beklagten Unter-
nehmen eingesetzte Haustürwerben sollen dabei versucht haben Verbraucher mit falschen Angaben zur Kündigung der Gaslieferverträge mit der Klägerin veranlasst zu haben. Die Klägerin war der Auffassung der beklagte Geschäftsführer hafte auch persönlich, da er von diesen Kenntnissen gewusst habe. Der BGH entschied jedoch, dass eine derartige Haftung nur
bei positivem Tun oder aber einer im Deliktsrecht verankerten Garantenpflicht infrage kommt. Allein positive Kenntnis eines Wettbewerbsverstoßes reiche für die persönliche Haftung eines Geschäftsführers nicht aus. Anderes gelte jedoch aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt habe.

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