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Wird der Sport wieder sauber?

Jan Ullrich, Lance Armstrong, Erik Zabel, Ben Johnson und viele andere. Die Liste ließe sich noch sehr weit fortsetzen. Gemeinsam haben sie alle, dass sie bei der Einnahme von leistungssteigernden Mitteln erwischt und des Dopings überführt wurden.

Bisher hatten gedopte Sportler in Deutschland vor allem Sperren durch die Sportgerichte zu befürchten. Ab dem 01. Januar 2016 droht jetzt aber jedem Sportler, der beim Doping erwischt wird, Ärger mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Am 27. November 2015 wurde ein Gesetz vom Bundesrat abgesegnet, das erhebliche Auswirkungen auf den professionellen Leistungssport haben könnte. Es handelt sich dabei um das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG). Das Gesetz wird
zum 01. Januar 2016 in Kraft treten.

Das wird sich durch das Gesetz ändern: Bisher unterlagen sogenannte Dopingmittel dem Arzneimittelgesetz. Strafbar war
das Herstellen, Handel treiben, Veräußern und Abgeben von Dopingmitteln. Das Gesetz richtete sich demnach gegen die Hintermänner der „Dopingindustrie“. Nach dem Arzneimittelgesetz waren Dopingverstöße der Hintermänner als sogenanntes Vergehen ausgestaltet. Ab dem neuen Jahr wird es sich dabei nach § 4 IV AntiDopG um einen Verbrechenstatbestand handeln, so dass künftig schon die Absprache der Hintermänner zur Begehung von erheblichen Dopingverstößen strafbar
sein wird. Der Gesetzgeber hat damit die Strafbarkeit weit nach vorne verlagert, was auch den Nachweis von strafbaren Handlungen deutlich erleichtern soll.

Aber nicht nur die Hintermänner haben durch das neue Gesetz mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen. Auch der gedopte Sportler selbst wird künftig bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen mit der Einnahme leistungssteigernder Substanzen der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt sein. Zum einen wird der Besitz von Dopingmitteln ab dem 01. Januar 2016 nach §§ 4 I Nr. 3 AntiDopG dann (aber auch nur dann) strafbar sein, wenn damit die Verzerrung eines sportlichen Wettbewerbs beabsichtigt ist. Die Sorge der Sportler, dass man ihnen Dopingmittel „unterschiebt“, um ihnen zu schaden, ist jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut dadurch genommen, dass sich der Gesetzgeber gegen eine bloße Besitzstrafbarkeit entschieden hat. Der bloße Besitz alleine ohne Verzerrungsabsicht ruft deshalb auch nach dem 01. Januar 2016 nicht die Staatsanwaltschaft auf den Plan.

Gefährlich wird es dagegen für den dopenden Sportler nach §§ 4 I Nr. 5, 3 II AntiDopG. Demnach wird es nämlich verboten sein, an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung von bestimmten Dopingmitteln teilzunehmen, um
sich damit einen Vorteil zu verschaffen. Der Gesetzgeber hat damit letztendlich einen betrugsähnlichen Straftatbestand geschaffen, der auch im Vorfeld von vielen Experten gefordert wurde, um zu verhindern, dass die Anwendung des Dopings ins Ausland verlagert wird und die Teilnahme unter dem Einfluss dieser Substanzen straflos wäre. Dies soll nicht der Fall sein.

Sowohl Besitz als auch die Teilnahme an Sportwettbewerben mit Anwendung von Dopingmitteln können damit künftig
mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Für die Hintermänner wird es mit einer Mindest-
freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu maximal zehn Jahren noch gefährlicher, diesen Manipulationen des Sports durch
Doping nachzugehen.

Fraglich ist, ob das Strafrecht jedoch geeignet ist, den Sport wieder zu „säubern“, wenn dies überhaupt jemals der Fall gewesen sein sollte. Das Gesetz war sehr umstritten. Viele Gegner verwiesen darauf, dass die Chancengleichheit im Sport kein solch überragend wichtiges Rechtsgut sei, dass es eines strafrechtlichen Schutzes bedürfe. Auch das Argument,
dass das Strafrecht nicht dafür gedacht sei, gesellschaftliche Prozesse zu steuern, wurde in der Diskussion immer wieder angeführt. Zudem wurde die Gefahr von unterschiedlichen Ergebnissen von straf- und sportgerichtlichen Verfahren befürchtet.

Mögen die Argumente der Gegner einer Dopingstrafbarkeit in vielen Punkten Gewicht gehabt haben, so hat sich der Gesetz-geber dennoch für den strafrechtlichen Schutz der Gesundheit der Sportler auf der einen Seiten und der Fairness im Sport
auf der anderen Seite entschieden. Es bleibt zwar abzuwarten, wie die staatlichen Ermittlungsbehörden das Gesetz ab dem neuen Jahr anwenden werden und ob sich wirklich hierdurch die Dopingpraxis im Sport ändern wird. Fest steht jedoch,
dass ab nächstem Jahr – plakativ gesprochen - die Möglichkeit besteht, dass es bei der nächsten Sportveranstaltung für
den Sportler nicht direkt zur Siegerehrung geht, sondern zunächst einmal zum Vernehmungstermin bei den Ermittlern.

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