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Wieder einmal kino(x).to und Kim Schulz a.k.a. Kim Dotcom

Am 15. Dezember 2015 (Az. 11 KLs 390 Js 9/15) erging ein weiteres Urteil gegen den Betreiber der Streaming-Webseite kinox.to. Wegen zahlreicher Straftaten, insbesondere gewerbsmäßiger Urherberrechtsverletzungen, wurde der Angeklagte
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Er reiht sich damit in eine Liste von weiteren Verurteilten von sogenannten Streaming-Anbietern an. Das Konzept dieser Anbieter ist einfach. Die Seiten stellen urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung, so dass die Nutzer in einem sogenannten Stream, ohne die Datei wirklich auf dem eigenen Computer zu speichern, das Ansehen von Filmen und Serien ermöglicht wird. Über Werbung erzielen die Täter dabei nicht unerhebliche Einnahmen.

Zwar ist bei solchen Seiten weiter fraglich, ob die Nutzung dieser Seiten rechtlich zulässig ist. Für die Betreiber solcher
Seiten ist die Rechtslage dagegen zivilrechtlich, aber auch strafrechtlich eindeutig. Denn es handelt sich bei dieser Art der öffentlichen Zugänglichmachung um eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung, die nach § 108 a UrhG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Damit erging ein weiteres Urteil gegen die Kino-Stream-Betreiber. Die Seite wurde vorher unter dem Namen kino.to betrieben. Schon im Hinblick auf diese Vorgängerseite gab es mehrere Urteile. Der Gründer der Seite wurde am 14. Juni 2012 vom Landgericht Leipzig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Seite war danach abgeschaltet, ging aber kurz danach mit dem neuen Namen kinox.to online.

Dabei sind die deutschen strafrechtlichen Sanktionen mit dem Strafrahmen bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe noch relativ milde. Für den wohl bekanntesten Betreiber eines solchen Netzwerkes, Kim Schulz a.k.a. Kim Dotcom, könnte seit einem Urteil vom 23. Dezember 2015 konkret die Auslieferung von Neuseeland an die USA bevorstehen. Zwar kann das Urteil noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden, aber sollte Kim Schulz ausgeliefert werden, droht ihm nach amerikanischem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren.

Auch wenn den Nutzern solcher Seiten die Rechtswidrigkeit der Angebote nicht immer bewusst ist, so sieht man an dieser Entwicklung, dass die Betreiber dieser Streaming-Seiten immer mehr in das Fadenkreuz der Ermittler geraten. Da der Tatort solcher Internetstraftaten nicht immer klar zu bestimmen ist und wie das Beispiel von Kim Schulz zeigt die Auslieferung an Staaten drohen kann, die sehr harte Strafen für Urherberrechtsverletzungen vorsehen, ist eine anwaltliche Verteidigung für Beschuldigte solcher Straftaten unerlässlich.

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