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Wichtige Infos bei einem Steuerstrafrechtsverfahren

1. Verjährungsarten

Es gibt die Festsetzungs- (§§ 169ff AO) und die Zahlungsverjährung (§§ 228ff AO) a) Festsetzungsverjährung bedeutet,
dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums das Recht des Staates zur Erhebung von Steuern mittels Erlasses von Steuerbescheiden erlischt, § 169 I AO → ist vorliegend relevant, da es um noch nicht festgesetzte Steuern geht b) Zahlungs-verjährung bedeutet, dass der Anspruch des Staates auf die festgesetzte Steuer erlischt, § 228 AO, wobei die Frist
5 Jahre beträgt

 

2. Verjährungsfristen

Festsetzungsfrist bei Verbrauchssteuern (für Strom, Tabak, Mineralöl etc.) 1 Jahr, für alle anderen Steuern 4 Jahre,
§ 169 II S. 1 AO → bei Steuern auf Zinserträge somit an sich 4 Jahre Verjährung gegeben - Festsetzungsfrist aber 10 Jahre bei Steuerhinterziehung und 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 169 II S. 2 AO → Leichtfertigkeit gem. § 378 AO bedeutet erhöhter Grad der Fahrlässigkeit und ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu EUR 50.000,-. Liegt vor, wenn es sich dem Steuerpflichtigen geradezu aufgedrängt hat, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Steuerverkürzung führen muss und diese objektiv auch eingetreten ist → Steuerhinterziehung gem. § 370 AO liegt bei unrichtigen oder un-vollständigen Angaben gegenüber den Behörden vor oder wenn diese über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig
in Unkenntnis gelassen werden und dadurch Steuern verkürzt werden → Argumentationsfrage, was letztlich gegeben ist: Leichtfertigkeit, wenn man darauf abstellt, dass beispielsweise nicht bewusst war, dass gegenüber den Behörden auch Zinseinkünfte im Ausland anzugeben

 

3. Beginn Festsetzungsfrist

Nach § 170 I AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Steuer entstanden ist → bspw. bei Kapitaleinkünften aus dem Jahre 2004 somit ab dem 01.01.2005 - war allerdings eine Steuererklärung einzureichen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Steuererklärung eingereicht wurde → vorliegend ist davon auszugehen, dass Steuererklärung einzureichen war → sollte Steuererklärung nicht eingereicht worden sein, beginnt Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Jahr, in dem Steuer entstanden ist (Bsp.: Steuer entstanden 2003, keine Steuererklärung eingereicht, dann beginnt Frist zum 01.01.2007)

 

4. Folgen

Wird Steuer nicht bis Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages entrichtet werden, § 240 AO → hier nicht relevant, da Säumnis erst eintritt, wenn Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde - Steuerhinterziehung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe bestraft, bei besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren, § 370 AO.
Maß-geblich für Strafzumessung ist Steuerschaden (BGH): * Bis EUR 50.000: regelmäßig Geldstrafen * Ab EUR 50.000: auch Freiheitsstrafe (i.d.R. auf Bewährung) möglich * Ab EUR 100.000: in der Regel besonders schwerer Fall und daher Freiheitsstrafe

 

5. Mögliches Vorgehen

Selbstanzeige, § 371 AO → Straffreiheit gem. § 371 I AO, es sei denn, es wurde bereits Prüfung durch Steuerbehörden durchgeführt oder Steuerhinterziehung war bereits entdeckt und Täter wusste dies oder nahm dies an bei verständiger Würdigung des Sachlage, § 371 II AO → Straffreiheit nur, wenn hinterzogene Steuern fristgerecht nachgezahlt werden,
§ 371 III AO, wobei die Frist in der Regel nicht länger als sechs Monate ist

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