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Voraussetzungen für Unterbringung in Psychiatrie nach § 63 StGB sollen verschärft werden

Bayerns Justizminister Winfried Bausback stellte am 11.06.2014 einen Gesetzesentwurf vor, der die Voraussetzungen für die Unterbringung von schuldunfähigen Tätern in die Psychiatrie nach § 63 StGB verschärfen soll. Grund für den Vorschlag sind die Lehren, die man aus dem Fall Gustl Mollath gezogen hat. Außerdem wolle man laut Bausback die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung schärfen. So ist unter anderem geplant, dass schuldunfähige Täter nur dann in der Psychiatrie untergebracht werden können, wenn von Ihnen erheblicher Schaden beziehungsweise Gefahr für Leib oder Seele oder ein besonders erheblicher wirtschaftlicher Schaden droht. Daneben soll künftig alle drei Jahre ein externer Psychiater ein neues Gutachten erstellen statt bisher nach fünf Jahren. Des Weiteren ist geplant, dass die Verurteilten vor Verlängerung der Unterbringung angehört werden müssen und auf Wunsch der Verurteilten diese Anhörungen öffentlich abgehalten werden. Letzteres begründet Bausback mit dem Wunsch, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken. Ein konkreter Reformvorschlag soll bis Ende des Jahres von der Arbeitsgruppe von Bund und Ländern ausgearbeitet werden.

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