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Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung bleibt jedenfalls vorläufig in Kraft

Erst seit Anfang Dezember 2015 ist der neue Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Kraft. Bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes hat der umstrittene Verein „Sterbehilfe Deutschland“ den Erlass einer ein-stweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts beantragt, mit dem Ziel, dass die Norm des § 217 StGB vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Am 21. Dezember 2015 erging der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 2347/15). Das Gericht hält eine einstweilige Anordnung zwar für zulässig, aber unbegründet. Der Grund der Entscheidung wurde von den Verfassungsrichtern damit begründet, dass die Nachteile des Vereins bei Fortgeltung der Strafvorschrift bis zur Hauptsache nicht so gravierend sind, dass es eine vorläufige Außerkraftsetzung des neuen § 217 StGB rechtfertigen würde. Das Gericht hat jedoch zugleich ausgedrückt, dass es die Verfassungsbeschwerde des Hamburger Vereins nicht für unzulässig oder offensichtlich unbegründet hält, so dass es zu einer Entscheidung über die Verfassungskonformität dieses strafrechtlichen Verbots kommen wird. Ob der Straftatbestand im Rahmen der Hauptsache wegen einer Verfassungswidrigkeit außer Kraft gesetzt wird oder ob ihn die Verfassungsrichter für vereinbar mit dem Grundgesetz halten, wird sich erst bei der eigentlichen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zeigen. Bis zu dieser Hauptsachentscheidung gilt damit weiterhin, dass eine Förderung der Selbsttötung strafrechtlich untersagt ist, wenn diese geschäftsmäßig ausgeübt wird. Mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist der Tatbestand auch alles andere als ein „Kavaliersdelikt“. Hiervon sind nicht nur sogenannte Sterbehilfevereine betroffen. Auch die Ärzteschaft – der zudem noch berufsrechtliche Konsequenzen drohen – kann bei der Hilfe für einen suizidwilligen Patienten grundsätzlich den Tatbestand erfüllen, zumindest in dem Fall, dass ein Gericht eine Geschäftsmäßigkeit des handelnden Arztes annimmt.

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