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Unverzüglichkeitsgebot ist bei der Ablehnung von Sachverständigen nicht anzuwenden

Nun hatte der BGH endlich die Gelegenheit die reichsgerichtliche Rechtsprechung und die ganz herrschende Ansicht in der Literatur bezüglich der Nichtanwendbarkeit des Unverzüglichkeitsgebots des § 25 II 1 StPO für die Ablehnung von Sachverständigen zu bestätigen. (Beschluss vom 10.1.2018 – 1 StR 437/17)

Der Angeklagte hatte ein Ablehnungsgesuch hinsichtlich des mit seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragten Sachverständigen gestellt, da dieser sich an diesem und am davor liegenden Sitzungstag immer wieder längere Zeit intensiv mit seinem Handy beschäftigt hatte. Das Landgericht verwarf den Antrag des Angeklagten als unzulässig, weil es den Antrag für verspätet hielt. Der Angeklagte wurde daraufhin unter anderem wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verfahrensrüge gestützte Revision hatte vor dem BGH Erfolg.

Der Antrag des Angeklagten durfte nicht als verspätet abgelehnt werden. Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 II 1 StPO findet anders als bei der Richterablehnung für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung. Das ergebe sich laut
BGH schon daraus, dass § 74 I 1 StPO nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters verweist, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften, wozu auch die Regelung des Ablehnungszeitpunkts gehört. Dementsprechend sieht § 83 II StPO ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen Sachverständigen noch nach Erstattung seines Gutachtens erfolgreich abzulehnen.

Die Frage, ob das konkrete Verhalten des Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, kann der BGH indes nicht selbstständig prüfen. Anders als bei der Ablehnung eines Richters kann das Revisionsgericht bei der Ablehnung eines Sachverständigen nur prüfen, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen wurde. Das LG hat im Beschluss nicht dargelegt, von welchen Tatsachen es ausgegangen ist und ob das Verhalten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Da der Rechtsfolgenausspruch auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuchs beruhte, war die Sache entsprechend durch den BGH ans Landgericht zurückzuverweisen.

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