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Tücken des Beweisverwertungsverbots nach § 630 C II 3 BGB für Ärzte

Es ist bereits zwei Jahre her, seitdem der Gesetzgeber den Behandlungsvertrag im BGB geregelt hat. Noch immer nicht vollständig geklärt ist die strafrechtliche Reichweite des Beweisverwertungsverbots nach § 630c II 3 BGB, das die Ärzteschaft weiterhin vor nicht unerhebliche strafrechtliche Risiken stellt. So ist der Arzt nach § 630c II 2 BGB auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung von Gesundheitsgefahren verpflichtet, über Behandlungsfehler aufzuklären. Diese Pflicht soll nach der Intention des Gesetzgebers aber nicht strafrechtlich verwendet werden dürfen. Denn grundsätzlich ist jeder Behandlungsfehler auch eine fahrlässige Körperverletzung, die strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Ein behandelnder Arzt, der einen Fehler bei der Behandlung gemacht hat, steht damit vor dem „Dilemma“, dass er zivilrechtlich verpflichtet ist den Fehler zu benennen und damit aber zugleich eine Straftat einräumen muss. Es ist zwar wohl allgemein anerkannt, dass der Patient infolge des Beweisverwertungsverbots die Mitteilung über den Behandlungsfehler in den Strafprozess nicht als Beweis einbringen darf. Unklar ist dagegen wie der Fall zu werten ist, in dem ein Arzt ohne ein Verlangen des Patienten und somit außerhalb des Wortlauts von § 630c II 3 BGB auf einen Fehler hinweist oder Dritte bei dem Gespräch teilnehmen. Dann ist das Beweisverwertungsverbot nicht zwingend anwendbar, so dass bei solchen Konstellationen der Arzt Gefahr läuft, dass die Benennung eines Behandlungsfehlers auch im Strafverfahren verwendet werden kann. Der Ärzteschaft sei daher dringend angeraten, sich vor entsprechenden Mitteilungen anwaltlich abzusichern, um – auch die berufsrechtlichen – aber vor allem die strafrechtlichen Risiken zu vermeiden.

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