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Stärkung des Rechts auf Übersetzungen und Dolmetscher

Der BGH und der EuGH setzten sich zuletzt mit Fragestellungen zum Thema Dolmetscher und Übersetzung im Strafverfahren auseinander. Die beiden obersten Gerichte machten dabei unter anderem Vorgaben für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und den Revisionsvortrag.

Auch in Zeiten der Globalisierung ist die sprachliche Barriere, die entsteht, wenn es an einer gemeinsamen Sprache für die Verständigung fehlt, nicht zu vernachlässigen. Im Strafverfahren ist diese Sprachbarriere häufig das drastischste Problem. Wenn ein Beschuldigter in einem Strafverfahren mit Vorwürfen konfrontiert wird, die er aufgrund der ihm fremden Sprache inhaltlich gar nicht erfassen kann, ist seine Verteidigung massiv eingeschränkt. Um diesen Nachteil auszugleichen, hat
der Gesetzgeber grundsätzlich vorgesorgt und unter anderem den Einsatz von Dolmetschern vorgesehen.

Der EuGH tenorierte im Urteil vom EuGH, Urteil vom 12.10.2017 – Az. C-278/16, dass Art. 3 dahingehend auszulegen ist, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels darstellt. Verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, müssen gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten, um unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

Der EuGH erkennt also unmissverständlich an, dass eine sinnvolle Verteidigung voraussetzt, dass ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter Kenntnis der entscheidenden Aktenbestandteile hat.

Auch der BGH hatte sich jüngst mit Fragen im Zusammenhang mit Dolmetschern im Strafverfahren zu befassen. Bei dieser Gelegenheit führte der Senat aus, dass er die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretene Auffassung nicht teilt, dass bei erfolgter Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung mit der Revision nicht geltend gemacht werden könne, dass der Dolmetscher für die Aufgabe ungeeignet gewesen sei (RGSt 76, 177, 178). Unzureichende Dolmetscherleistungen können laut dem BGH einen relativen Revisionsgrund darstellen (BGH, StV 1992, 54).

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