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Sicherungsverwahrung für Beate Zschäpe?

Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (13.09.2017) ihr Plädoyer im NSU-Prozess abgeschlossen und eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung beantragt. Beate Zschäpe habe sich der Mittäterschaft in zehn Morden, zwei Bombenanschlägen und 15 Raubüberfällen schuldig gemacht. Das Gericht solle die besondere Schwere der Schuld feststellen.

Doch wann liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung überhaupt vor?

Zunächst muss der Angeklagte zu einer der in § 66 StGB genannten Katalogtaten verurteilt werden. Zu diesen Taten gehören beispielsweise Mord, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern. Des Weiteren muss der Täter wegen solcher Taten bereits zweimal zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe wegen dieser Delikte verurteilt worden sein und die Gesamt-würdigung des Täters und seiner Taten müssen ergeben, dass aufgrund eines Hangs des Täters zu solchen Straftaten
die Allgemeinheit gefährdet ist. Wie im Fall Zschäpe kann eine Vorverurteilung irrelevant sein, wenn jemand mindestens
drei solcher Straftaten begangen hat und für jede dieser Taten mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe bekommen wird.

Hintergrund der Sicherungsverwahrung ist, dass losgelöst von der Schuld des Täters an präventive Gesichtspunkte angeknüpft wird, um die Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Wiederholungstätern zu schützen.

Ob das OLG München, dem Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Sicherungsverwahrung folgen wird, wird sich
in einigen Wochen zeigen.

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