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Schiedsgerichtsklausel gilt nicht für Pflichtteilsansprüche

Grundsätzlich können Erblasser in ihrem Testament bestimmen, dass etwaige Streitigkeiten unter den Erben vor einem Schiedsgericht geklärt werden und somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind. Das Landgericht Heidelberg hat aber nun in einem Urteil (Az.: 2 O 128/13) entschieden, dass Pflichtteilsansprüche von dieser Schiedsgerichtsklausel aus-
genommen werden müssen und dieser nicht unterliegen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zwei
Ihrer fünf Kinder zu Erben bestimmt, die restlichen Kinder in ihrem Testament jedoch nicht erwähnt. Des Weiteren verfügte
die Erblasserin, dass sämtliche Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht geklärt werden müssen und die ordentliche Gerichtsbarkeit insoweit ausgeschlossen sei. Eines der enterbten Kinder machte vor einem ordentlichen Gericht seinen Auskunftsanspruch hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts geltend. Die Beklagten beantragten insoweit Abweisung wegen Unzuständigkeit des Gerichts. Das Landgericht Heidelberg entschied jedoch, dass Pflichtteilsansprüche besonders vom Gesetz geschützt seien und daher eine Schiedsgerichtsklausel nicht für Pflichtteilsansprüche gelte. Dem Pflichtteils-berechtigten dürfe durch den Erblasser nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten versperrt werden, da hierdurch sein Pflichtteilsrecht entwertet würde.

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