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Reichsbürger-Prozess: Gericht verhandelt ohne Angeklagten

Der Strafprozess eines sogenannten „Rechsbürgers“ und ehemaligen „Mister Germany“ am Landgericht Halle wird
aufgrund der stetigen Störungsversuche des Angeklagten nun unter Ausschluss des Angeklagten weitergeführt. Laut
dem Vorsitzenden Richter hindere die Anwesenheit des Angeklagten die Beweisaufnahme.

Doch ist eine Verhandlung ohne den Angeklagten überhaupt zulässig oder sind hier nicht grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats verletzt? Grundsätzlich muss der Angeklagte seine Rechte bei einem Prozess gegen ihn wahrnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht daher unter grundsätzlicher Anwesenheitspflicht nach § 231 StPO detaillierte Regelungen
zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vor. So ist beispielsweise das Verhandeln ohne den Angeklagte nach
§ 231 b StPO zulässig, wenn der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens sitzungspolizeilich aus dem Sitzungssaal entfernt wurde, seine Anwesenheit nicht unerlässlich ist und die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Haupt-
verhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Genau das befürchteten die Richter der Kammer am LG
Halle aber wohl. Da der Angeklagte zudem gleich zwei Verteidiger hat, soll sichergestellt sein, dass seine Rechte vor
Gericht gewahrt werden.

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