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Rechtswidrige Hausdurchsuchung bei Unverhältnismäßigkeit

Einem Motorradfahrer wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h (außerorts) vorgeworfen, wobei eine solche Überschreitung mit einem Bußgeld von 80,- € bedroht ist. Der potentielle Fahrer hat jedoch bestritten der Fahrer gewesen
zu sein. Die Folge war zunächst eine richterlich angeordnete Hausdurchsuchung, wobei das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden der Motorradbekleidung gewesen ist. Nachdem die Polizeibeamten möglicherweise vergessen hatten, auch die Motorradhelme zu beschlagnahmen, ordnete der Richter eine zweite Hausdurchsuchung an, die ebenfalls vollzogen wurde.

Der Motorradfahrer erhob Beschwerde, scheiterte aber in letzter Instanz vor dem Landgericht. Jedoch ging er den Weg zum Bundesverfassungsgericht. Hier wurde die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14). Das Bundesverfassungsgericht hat die Durchsuchungen für nicht verhältnismäßig angesehen Es hat demnach das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung als verletzt angesehen.

Die Verhältnismäßigkeit sah das Gericht insbesondere deshalb als verletzt an, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung am untersten Rand der Verstöße liegt, die überhaupt in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. Vor allem aber – und dies dürfte auch weitreichende Auswirkungen auf „echte“ Straftaten haben – war die Hausdurchsuchung unverhältnismäßig, weil die Tat durch ein Gutachten, aufgrund der sehr guten Beweisfotos, nachgewiesen werden konnte. Die Durchsuchung war somit nicht erforderlich.

Auch wenn es sich um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit handelt,
so dürfte diese Entscheidung auch für „echte“ Strafverfahren interessant sein. Viel zu selten wird die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung vor Gericht angegriffen, wobei auch dieser Fall wieder einmal deutlich zeigt, dass dies in vielen Fällen durchaus erfolgreich sein kann.

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