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OLG hebt Freisprüche für Polizisten auf

Das OLG Karlsruhe hob am 10.07.2017 (Az. 2 Rv 10 Ss 581/16) ein Urteil des Amtsgericht Freiburg auf, mit welchem
das Amtsgericht zwei Polizisten freisprach, die einem Kollegen bei der Flucht nach einer Unfallfahrt geholfen hatten.

Nach einer Feier, an der sowohl die beiden angeklagten Beamten als auch der Unfallfahrer teilgenommen hatten, fuhr jener am frühen Morgen der Tatnacht im Jahr 2014 in angetrunkenem Zustand über die Autobahn bei Freiburg. Dabei kollidierte
er mit einem Motorradfahrer und verletzte diesen tödlich. Sodann floh der Beamte vom Unfallort und versteckte sich in
einem nahegelegenen Industriegebiet. Von dort rief er seine Kollegen an und bat um Hilfe.

Diese Kollegen holten ihn noch in der Nacht von seinem Versteck ab und brachten ihn in seine Wohnung. Der Mann wurde später in einem getrennten Verfahren wegen fahrlässiger Tötung, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (AG Freiburg Urt. v. 2.5.2016, Az. Ss 214/16 - AK 77/16).

Die Helfer wurden zunächst von der Beihilfe zur Unfallflucht freigesprochen, das OLG Karlsruhe hob dieses Urteil nun wegen Rechtsfehlern auf. "Der Akt des Sich-Entfernens war noch nicht beendet, da der Täter aufgrund der Situation an seinem Versteck immer noch greifbar war", erklärte dazu OLG-Pressesprecherin Dr. Julia Kürz. Aus diesem Grund konnte auch in der Phase der Beendigung der Tat noch eine Beihilfe durch die beiden Beamten begangen werden. Ob die beiden Beamten sich wirklich der Beihilfe zur Unfallflucht strafbar gemacht haben, muss nun eine andere Abteilung des AG Freiburg klären.

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