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Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Die Übergangsphase des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes läuft noch bis 31. Dezember 2017, danach können gegen die Betreiber sozialer Netzwerke Bußgelder in Millionenhöhe ausgesprochen werden, wenn „eindeutig rechtswidrige“ Inhalte nicht binnen 24 Stunden gelöscht werden. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist umstritten, weil es – vor allem laut der Juristen der großen sozialen Netzwerke wie Facebook – nicht konkret genug sei und daher für die Unternehmen eine große Ungewissheit mit sich bringt, was zu löschen ist und was nicht.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde am 1. September 2017 erlassen und trat am 1. Oktober 2017 in Kraft, jedoch mit einer Übergangsregelung. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Übergangsphase zur Umsetzung des Gesetzes abgelaufen und es besteht die Möglichkeit, Bußgelder gegen die Betreiber sozialer Netzwerke zu lassen.

Neben der Pflicht zur Löschung rechtswidriger Inhalte binnen 24 Stunden müssen die Betreiber sozialer Netzwerke auch einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland (also Deutschland) haben, damit Behörden und eventuelle Kläger gegen die sozialen Netzwerk nicht mit Personen im Ausland kommunizieren müssen. Auch dies soll die Durchsetzung von Persönlichkeits- und Eigentumsrechten in Bezug auf soziale Netzwerke erleichtern.

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