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Keine Strafmilderung nach § 28 StGB für Steuerberater bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Auch wenn es inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist, dass die Steuerhinterziehung nicht nur durch den Steuerpflichtigen sondern auch durch Dritte begangen werden kann, wendete das Landgericht München I die Strafmilderung bei einem Steuerberater nach § 28 StGB an, weil er nicht steuerpflichtig war. Das Bundesgerichtshof hat jetzt noch einmal deutlich gemacht, dass es sich bei der Steuerpflicht um kein besonderes persönliches Merkmal handelt (BGH, Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 575/15). Zwar durfte das Landgericht die Strafe mildern, da nur eine Beihilfe zur Steuer-hinterziehung vorlag. Für weitere Strafmilderungen war darüber hinaus kein Raum mehr. Der Bundesgerichthof hat das Verfahren an eine andere Wirtschaftsstrafkammer verwiesen, so dass es für den neuen „Anlauf“ abzuwarten bleibt, ob es
für den Steuerberater noch bei der ausgesprochenen Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bleiben
kann oder eine Freiheitsstrafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich ausgesprochen wird.

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