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Kein Verwertungsverbot für illegal erworbene Bankdaten CDs

Jetzt hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt (Urteil vom 06.10.2016 – Az.: 33696/11), was im Jahr 2010 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde (Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 2 Bv Kein Verwertungs-verbot für illegal erworbene Bankdaten CDs R 2101/09): Die Verwendung von illegal beschafften Bankdaten ist in einem Strafverfahren grundsätzlich zulässig. Während im US – Amerikanischen Recht in einem Strafverfahren illegal beschaffte Beweismittel in aller Regel als sogenannte „Früchte des vergifteten Baums“ unverwertbar sind, kommt gerade im deutschen Strafprozessrecht ein solches Beweisverwertungsverbot nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Strafprozess-ordnung in Betracht. Auch wenn das klagende Ehepaar zwar aus Mangeln an Beweisen freigesprochen wurde und sich die Klage vor dem EGMR nur auf die – aus Sicht der Klagenden rechtswidrige -Hausdurchsuchung bezogen hat, so besteht
damit endgültig Klarheit, dass ein Verteidigungsansatz gegen die strafprozessuale Verwertbarkeit von „Steuer – CDs“ nicht
in Betracht kommen wird. Dennoch sollte das Urteil „sportlich gesehen“ werden, so dass die Steuerstrafverteidigung sich künftig neue Verteidigungsansätze in diesem Bereich suchen muss.

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