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Kein unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels bei österreichischer Konzession

Der Glücksspielstaatsvertrag war wieder einmal Gegenstand eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs
( EuGH C-336/14). Und erneut wurde er von dem Gerichtshof für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt.

Grund der Entscheidung war eine Vorlage des Amtsgerichts Sonthofen. Das Gericht hatte über eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (§284 StGB) einer „Sportsbar“-Betreiberin zu entscheiden, die Sportwetten angenommen hat. Eine Strafbarkeit kommt, wegen des eben genannten Urteils, damit nicht in Betracht.

Zwar sind im Glücksspielstaatsvertrag Vergaben von Konzessionen an private Wettanbieter vorgesehen. Jedoch hat die Vergabe nie wirklich statt gefunden, so dass der EuGH davon ausgeht, dass der Vertrag faktisch nicht umgesetzt wurde
und damit die Defizite des staatlichen Glückspielmonopols nicht behoben hat.

Ob das Urteil zu einer Neufassung und damit einer wirklich verlässlichen Rechtslage führt bleibt jedoch abzuwarten.
Für betroffene private Wettanbieter dürfte dies jedoch die Ausgangslage verbessert haben, auch wenn eine wirkliche Rechtssicherheit nicht gegeben ist. Eine erneute Änderung des Glücksspielstaatsvertrags dürfte jedoch jetzt uner-
lässlich sein.

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