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Gezielte Verschleierung der Kostenpflichtigkeit auf Webseite kann versuchten Betrug darstellen (sog. Abo-Falle)

Der BGH hat in einem Urteil (Az.: 2 StR 616/12) entschieden, dass das Betreiben sogenannter Abo-Fallen im Internet einen versuchten Betrug darstellt. Im vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass eine auf Täuschung abzielende Gestaltung einer Internetseite, welche die Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung gezielt verschleiert, eine strafbare Täuschungs-handlung i. S. d. § 263 StGB darstellt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betreiber der Webseite einen mehr-zeiligen kleinen Hinweistext angebracht habe, der erst nach vorherigem Scrollen wahrgenommen werden konnte. Hierdurch sei es unerfahrenen und flüchtigen Besuchern aber nicht möglich gewesen, Kenntnis von der Abo-Pflicht zu nehmen. Der Angeklagte, der im erstinstanzlichen Verfahren vom Landgericht Frankfurt am Main wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, argumentierte damit, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und den Besuchern der Webseite auch kein Vermögensschaden entstanden sei. Dem schloss sich der BGH nicht an, da europarechtliche Vorgaben nicht zur Einschränkung des strafrechtlichen Schutzes führen und vorliegend berücksichtigt werden musste, dass das jeweilige Abonnement in der Nutzungsmöglichkeit für den Besucher praktisch wertlos war. Es ist somit höchste Vorsicht geboten, wenn auf einer Webseite kostenpflichtige Leistungen angeboten und diese nicht deutlich gekennzeichnet werden. Ein kleiner Hinweistext, der möglicherweise erst nach mehrmaligem Scrollen sichtbar wird, reicht hierzu keineswegs aus.

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