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Folgen der Verletzung des insolvenz- rechtlichen Verwendungsverbots

§ 97 I 3 InsO verbietet, dass Informationen, die aufgrund der insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten über einen Schuldner bekannt werden, in einem Strafverfahren oder auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden.

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 26.7.2017 – 3 StR 52/17) entschieden, dass ein Verstoß gegen das in § 97 I 3 InsO geregelte Verwendungsverbot nicht zu einem Verfahrenshindernis verführt. Verfahrenshindernisse verbieten nämlich bereits die Anklage einer Straftat.

Bei einem solchen Verstoß liegt laut dem BGH nur ein Beweisverwertungsverbot vor, was unter Umständen eine sogenannte Fernwirkung haben kann und sämtliche Beweise, welche mittelbar aus dem unverwertbaren Beweis erlangt wurden, in den Verfahren als nicht verwertbar gelten.
Die aus amerikanischen Filmen und Serien bekannte Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten ist im deutschen Recht allerdings überaus selten.

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