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Explosion auf BASF – Gelände

Die Ursache ist zwar noch vollkommen unklar, aber es steht bereits jetzt fest, dass durch die Explosion auf dem BASF Standort in Ludwigshafen mindestens zwei Mitarbeiter getötet wurden. Auch wenn die Ursache unklar ist, so dürfte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wahrscheinlich sein. Dass die fahrlässige Tötung eines Menschen nach § 222 StGB strafbar ist, dürfte weitläufig bekannt sein. Hier kommt aber durch die Explosion auch der Straftatbestand „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ nach § 308 StGB in Betracht. Entgegen des Wortlauts setzt der Tatbestand keinen „klassischen“ Sprengstoff voraus. Auch die Explosion von Gasgemischen und Chemikalien kann dem Tatbestand unterfallen. Zudem muss nicht einmal ein Vorsatz eine Explosion herbeizuführen gegeben sein. Nach § 308 VI StGB tritt eine Strafbarkeit bereits dann ein, wenn die Explosion fahrlässig herbeigeführt wurde und hierdurch eine Gefahr für andere Menschen oder bedeutende Sachen entstanden ist. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren können bei dem Straftatbestand des fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion durchaus auch höhere Haftstrafen in Betracht kommen. In Betracht kommt hier aber auch der Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung, da die Explosion wohl durch einen Brand an einer Rohrleitung des Hafens entstanden sein könnte. Sollte dahingehend menschliches Versagen zu dem Brand geführt haben, könnte dies durchaus als fahrlässige Brandstiftung i.S.d. § 306d StGB gewertet werden. Auch wenn hier theoretisch eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllt sein könnte, so bleibt es hier jedoch abzuwarten, welche Ursache für diese Explosion ermittelt wird.

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