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Dürfen Straftäter wählen?

Die Bundestagswahl steht in wenigen Wochen an, Angela Merkel und Martin Schulz liefern sich derzeit ein brisantes Duell. Doch dürfen wirklich alle Deutschen wählen? Nein, laut Angaben der FAZ sind ca. 85.000 volljährige deutsche Staatsbürger nicht wahlberechtigt. Darunter befinden sich viele geschäftsunfähige Erwachsene, die zum Beispiel unter Betreuung stehen. Doch wird auch Straftätern das Wahlrecht aberkannt?

Grundsätzlich besteht gemäß § 45 Abs. 5 StGB die Möglichkeit einem Straftäter sein aktives Wahlrecht abzuerkennen.
Ab einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist dies möglich jedoch nur sofern der Täter einer besonderen Straftat schuldig ist. Zu diesen Straftaten gehören unter anderem Hochverrat, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, Wahlfälschung, Abgeordnetenbestechung, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen oder Fortführung einer
für verfassungswidrig erklärten Partei. Einem Mörder, Räuber oder Brandstifter kann das Wahlrecht auf gar keinen Fall entzogen werden. Im Gegenteil, auch sollte er inhaftiert sein, ist er in der Ausübung seines aktiven Wahlrechts zu unter-
stützen.

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