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BGH: Keine Rechtsbeugung bei bloßer Untätigkeit eines Staatsanwalts

Der aus den Medien bekannte Fall eines Freiburger Staatsanwalts, der wegen Überlastung einige Fälle einfach nicht bearbeitete bei denen Verjährung eintrat, landete schließlich vor dem BGH. Der Staatsanwalt war wegen Rechtsbeugung verurteilt worden, weil er Akten nicht bearbeitet hatte und teilweise Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der BGH hat
mit Beschluss vom 14.09.2017 (Az. 4 StR 274/16) die Verurteilung des Freiburger Staatsanwaltes jedenfalls teilweise aufgehoben.

Der angeklagte Staatsanwalt hatte Revision eingelegt, woraufhin der BGH das Urteil jedenfalls teilweise aufhob. In den vier Fällen, in welchen noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten war, habe das Landgericht Freiburg die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nicht hinreichend festgestellt, so der BGH. In zwei weiteren Fällen ist der BGH der Ansicht, das LG Freiburg sei möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen, weshalb das Urteil auch hinsichtlich dieser Taten aufgehoben wurde. Die Sache wurde nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Karlsruhe verwiesen.

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