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BGH hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf

(BGH Urteil vom 10. Oktober 2017 Az. 1 StR 496/16)

Der BGH hat diese Woche eine Verurteilung des Landgerichts Ulm wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen aufgehoben. Die zwei Angeklagten waren jeweils zu
einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte die angeklagte die Mutter des verstorbenen Kindes mit ihrem Lebens-
gefährten, dem Mitangeklagten, und ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Mitangeklagte übernahm dabei die Vaterrolle des Kindes. Spätestens ab Mitte Februar 2011 erfolgten mehrfache massive Misshandlungen des Kindes durch jeweils einen der Angeklagten. Es konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden, welche der angeklagten Personen die Misshandlungen durchführte. Im Verfahren am Landgericht Ulm stellte sich jedoch heraus, dass der/die jeweils untätige Angeklagte allerdings um die Ursache der Verletzungen wusste und das Verhalten des anderen billigte.

Der BGH musste aufgrund der Revision der beiden Angeklagten das Urteil aufheben, weil die Feststellungen des Land-
gerichts hinsichtlich der Mittäterschaft nicht für eine Verurteilung ausreichen. Der Senat hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den bislang festgestellten Umständen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung
mit Todesfolge oder wegen strafbarer Beihilfe dazu keineswegs ausgeschlossen ist, sondern lediglich die im Urteil
festgehaltenen Tatsachen nicht für eine mittäterschaftliche Verurteilung ausreichen.

Das Verfahren wurde nun an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ulm zurückverwiesen. Diese muss jetzt neu verhandeln und entscheiden.

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