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Beschimpfungen in Sozialen Medien

Die Bundestagswahl 2017 ist vorbei. Mehr denn je wurde auch in Deutschland über die sozialen Medien wie Facebook
oder Twitter um jede Stimme gekämpft. Oftmals ist das verwendete Vokabular – vornehmlich in Kommentaren zu gewissen Beiträgen – von allen Seiten derber und unschöner geworden. Jedoch sollte dabei unbedingt Vorsicht geboten sein, denn Beschimpfungen wie „Affe“, „Gesochs“, „Ausländerpack“, „Nazischwein“ oder schlimmere Ausdrücke können strafrechtliche Folgen haben.

Durch Beschimpfungen, wie sie soeben beispielhaft aufgeführt wurden, kann der Straftatbestand der Beleidigung gemäß
§ 185 StGB erfüllt sein, wenn sich die Beschimpfung gegen eine konkrete Person oder konkret bezeichnete Personengruppe richtet. Für solch eine Beleidigung kann man mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden, wobei in der Regel eine Geldstrafe verhängt werden wird.

Gewichtiger und mit einer höheren Strafandrohung ist jedoch beispielsweise der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Dieser in den letzten Monaten immer öfter in den Medien präsente Straftatbestand kann nicht nur von in der Öffentlichkeit stehenden Personen verwirklicht werden, wie man etwa meinen könnte. Im Gegenteil. Erst kürzlich bestätigte das OLG Hamm (Beschluss vom 07.09.2017 – Az. 4 RVs 103/17) eine Verurteilung eines ehemaligen Berufssoldaten wegen Volksverhetzung. Der ehemalige Soldat hatte in Kommentaren zu Berichten auf Facebook unter anderem eine Minderheit als „Affen“, „Gesochse“ und „Ungeziefer“ bezeichnet. Das OLG Hamm war wie bereits das Amtsgericht Detmold der Auffassung, dass die Äußerungen des ehemaligen Berufssoldaten geeignet waren, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Angeklagte habe, laut dem OLG Hamm auf seiner Facebookseite für alle sichtbar angegeben, dass er Soldat sei. Dadurch wären seine Aussagen nicht die einer Privatperson, sondern die eines Berufssoldaten. Bei einem solchen gehe die Allgemeinheit laut des OLG Hamm jedoch davon aus, dass er die verfassungsmäßigen Rechte aller schütze und nicht gewisse Minderheiten ausschließe.

Um einer Strafbarkeit wegen eines Kommentars bei Facebook, eines Tweets oder ähnlichem zu entgehen, sollte man sich daher stets bewusst sein, dass in Deutschland zwar Meinungsfreiheit herrscht und erst recht Gedankenfreiheit, der Würde und Ehre eines jeden Menschen durch die Rechtsordnung jedoch mehr Gewicht beigemessen wird.

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