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Befangenheit eines Strafrechts wegen privaten Internetauftritt

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2016 (Az.: 3 StR 482/15) ein Urteil des Landgerichts Rostock aufgehoben,
weil der Gerichtshof einen Richter als befangen angesehen hat.

Der Richter hatte sich im Internet präsentiert, indem er privat ein T-Shirt trägt mit der Aufschrift „Wir geben Ihrer Zukunft 
ein Zuhause: JVA“. Zudem hat er einen Kommentar auf der Seite verfasst mit folgendem Wortlaut: „Das ist mein wenn
du raus kommst, bin ich in Rente-Blick“.

Auch wenn es sich hierbei um private Aufnahmen des Richters gehandelt hat und auch der Kommentar des Richters
sich grundsätzlich im privaten Bereich befunden hat, sah der Bundesgerichtshof dies anders. Dadurch, dass die Seite grundsätzlich öffentlich einsehbar war und zudem eine eindeutige innere Haltung des Richters besorgen lasse, dass
er sich über die Verhängung hoher Strafen erfreuen kann und demnach nicht objektiv urteilen könnte, und außerdem ein Bezug zu der beruflichen Tätigkeit herstellbar ist, könne nicht von einer unvoreingenommen Haltung des Richters ausgegangen werden. Wegen dieser Befangenheit wurde das Urteil aufgehoben.

Letztendlich dürfte dies damit wohl eines der letzten Strafurteile gewesen sein, die der Richter gefällt hat, denn es ist
nicht davon auszugehen, dass andere Angeklagte, sofern ihr Verfahren vor diesem Richter verhandelt wird, auf einen Befangenheitsantrag verzichten werden.

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