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Auftakt im Schlecker-Prozess

Vor dem Landgericht Stuttgart begann am Montag, den 06. März 2017 der Prozess gegen die Schlecker-Familie. Trotz Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit soll Anton Schlecker in 36 Fällen Millionenwerte familienintern übertragen haben, und damit den Zugriff der Gläubiger entzogen haben. Insgesamt sollen auf diese Weise 26 Millionen Euro beiseite geschafft worden sein. Die Anklage wirft den Familienmitgliedern vor, auf diese Weise mehrere Bankrottstraftaten begangen zu haben. Anton Schlecker hat sich im ersten Gerichtstermin jedoch dahingehend eingelassen, dass eine Insolvenz für ihn nicht vorstellbar war und beteuert seine Unschuld. Im zweiten Prozesstermin nahm der Hauptangeklagte dann umfassend Stellung zu den einzelnen Vorwürfen der Staatsanwaltschaft. Auf die besonders entscheidende Frage, wann er von der drohenden Insolvenz erfahren haben will, gab der Angeklagte an, dass er dies erst durch einen Anruf seiner Tochter
im Jahr 2012 erfahren haben will. In dem Gespräch teilte die Tochter mit, dass der Einkaufsverbund Markant keine neuen Lieferdarlehen mehr gewährte. Ein Scheitern seines Unternehmens hielt er vorher für schlicht unmöglich. Die Staats-anwaltschaft geht jedoch weiterhin davon aus, dass der Unternehmer wesentlich früher die Krise des Unternehmens erkannte. Die Vermögensübertragungen an die Enkelkinder sollen zudem durch den Steuerberater angeraten gewesen sein. Eine Absicht hierdurch die Gläubiger zu schädigen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt. Auch überhöhte Stundensatz-abrechnungen mit den Unternehmen der Kinder, wurden mit Hinweis darauf, dass das Finanzamt diese Stundensätze, stets akzeptierte, beiseite gewischt. Der Angeklagte hat demnach die Tatvorwürfe umfassend bestritten. Der Ausgang dieses Prozesses darf mit großer Spannung erwartet werden, zumal zahlreiche Angestellte noch heute durch diese Insolvenz persönlich betroffen sind. Aber auch die Gläubiger werden diesen Prozess gespannt verfolgen. Grundsätzlich kann ein Bankrottdelikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Handelt der Täter jedoch
aus Gewinnsucht oder er bringt viele Personen in die Gefahr des Verlusts der anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not, so sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Tatvorwurf
ist demnach durchaus schwerwiegend und angesichts der hohen angeklagten im Raum stehenden Vermögensver-schiebungen, könnte sich eine Freiheitsstrafe unter Umständen auch in einer Höhe bewegen, die eine Strafaussetzung
zur Bewährung nicht mehr ermöglicht.

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