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2. Strafsenat wieder auf Linie der BGH-Rechtsprechung

Vor sechs Monaten wollte der zweite Strafsenat aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „ausscheren“, dass eine strafbare Erpressung auch dann vorliegen kann, wenn rechtswidriges Vermögen gefordert wird. Das typische Beispiel ist der erpresste Betäubungsmittelhändler, der zur Herausgabe der illegalen Drogen gezwungen wird. Auch diese Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafbar. Am 01. Juni 2016 unterbrach der
2. Senat jedoch eine Revisionsverhandlung und stellte eine Anfrage an die anderen Strafsenate, ob diese Rechtsauffassung beibehalten werden soll, da man beabsichtige rechtswidriges Vermögen nicht mehr dem Schutzbereich der Erpressung
zu unterstellen. Mit Urteil vom 07. Dezember 2016 (2 StR 522/15) hat der zweite Senat sich dann aber doch wieder der Ansicht der anderen Strafsenate angeschlossen und auf die personelle Änderung im Senat hingewiesen. Es bleibt
demnach – jedenfalls vorerst – bei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die Erpressung
von rechtswidrigen Vermögensgegenständen ein strafbares Verhalten ist.

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