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§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt

In immer mehr Branchen wird mit sogenannten Freelancern und Selbstständigen gearbeitet, welche Projekte übernehmen oder gar für gewisse Dauer bestimmte Aufgaben übernehmen. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch nicht
nur arbeitsrechtlich und sozialrechtlich die Problematik der Scheinselbstständigkeit, sondern eben auch strafrechtlich.

Nach § 266a StGB steht es nämlich – jedenfalls nach Ansicht einiger juristischer Strömungen – unter Strafe, wenn der Auftraggeber/Arbeitgeber sich zwar versichern lässt, dass der Freelancer Sozialabgaben zahlt, jedoch vorsätzlich eine Schein-selbstständigkeit konstruiert und begangen wird. Gleichzeitig kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung begangen werden. Zur Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein zulässiges Freelancer-Auftragsverhältnis vorliegt, ist die Definition des Arbeitnehmers entscheidend. Trotz eines – eher missglückten – Versuchs des Gesetzgebers, den Begriff des Arbeitsverhältnisses zu konkretisieren beziehungsweise zu definieren, besteht größte Unsicherheit, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht.

Nach der bisherigen Definition des BAG ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Arbeit-
nehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

In einer neuen Entscheidung des BAG vom 21.11.2017 (Az. 9 AZR 117/17) wird durch das höchste Arbeitsgericht des Bundes bestätigt, dass es maßgeblich auf die Weisungsfreiheit ankommt.

Ob diese neue arbeitsgerichtliche Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf das Sozialrecht sowie das Strafrecht zu übertragen ist, ist fraglich. Denn die Arbeitsgerichtsbarkeit ist bekannt für Ihre Einzelfallentscheidungen und ob Rechts-
prechung zu einem Fall eines Musikschullehrers auf andere Branchen übertragbar ist, ist höchst fraglich.

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