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Nutzung von Messenger-Diensten im Unternehmen

Immer häufiger werden sogenannte Messenger-Dienste, wie zum Beispiel WhatsApp, nicht nur privat, sondern auch geschäftlich oder jedenfalls auf dem Diensthandy genutzt. Diese neuen Gepflogenheiten sind aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Unternehmen müssen dabei insbesondere ab dem 25. Mai 2018 Bußgelder in nicht zu verachtender Höhe sowie Schadensersatzklagen betroffener Personen befürchten.

 Hintergrund der ganzen Problematik ist, dass jeder Nutzer bei Installation solcher Apps zustimmt, dass sämtliche Daten aus jeglichen Kontaktverzeichnissen des jeweiligen Smartphones, Standortdaten sowie Informationen zum Betriebssystem, Handy-Modell und Mobilfunknetz ausgelesen werden. So ist WhatsApp laut Nutzungsbedingungen berechtigt, die Telefonnummern von Kontakten aus dem Adressbuch des Smartphones an die WhatsApp Inc. in den USA zu übermitteln.

 Abgesehen davon, dass laut Datenschützern dieses Vorgehen der Messenger-Dienste den deutschen Datenschutzregelungen zuwiderläuft, liegt den Unternehmen, welche die Messenger-Dienste nutzen, oft keine rechtswirksame Einwilligung in die Datennutzung- und Weitergabe an solche Dienste von ihren Geschäftskontakten vor. Diese Weitergabe stellt jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, welche in diesem Fall nur mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.

 Unternehmen ist daher dringend zu raten, sorgsam zu prüfen, ob ihre geschäftlichen Kontakte in die Datenweitergabe eingewilligt haben. Denn verletzt die WhatsApp-Nutzung Datenschutzvorschriften, drohen unangenehme Verfahren bei den Datenschutzbehörden und hohe Bußgelder. Insbesondere ab 25. Mai 2018 erhöhen sich die Bußgelder für Datenschutzverstöße mit Inkrafttreten der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung von bisher 300.000 Euro auf bis zu 20 Mio. Euro beziehungsweise 4% des Jahresumsatzes. Zwar wird bei einem erstmaligen Verstoß der Bußgeldrahmen nicht ausgeschöpft werden, allerdings wird auch die Haftung der Geschäftsleitung bei Datenschutzverstößen durch die besagte Verordnung erweitert.

 Hinzukommt beispielsweise bei WhatsApp, dass die gewerbliche Nutzung der App grundsätzlich untersagt ist und man eine spezielle Lizenz bei WhatsApp bestellen muss, um den Messenger überhaupt rechtmäßig im Unternehmen nutzen zu können. Die Gefahr, dass WhatsApp gerade kleine und mittelständische Unternehmen wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt, mag gering sein, sie besteht jedoch und die Geschäftsleitung muss sich dieses Risikos bewusst sein.

 Sollten Sie in Ihrem Unternehmen nicht auf Messenger-Dienste wie WhatsApp verzichten wollen, empfiehlt es sich dringend mindestens eine Risikoanalyse zu machen!

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