Einhaltung der Schriftform bei Pflichtteilsentziehung (Italienisches-Recht)

Nach der Rechtsauffassung des OLG Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 4.1.2018 – 12 U 1668/17) kann das Formerfordernis des § 2336 I BGB im Rahmen der Entziehung des Pflichtteils nicht dadurch umgangen werden, dass eine Pflichtteilsverwirkung aus den abschließend vom Gesetz genannten Gründen zur Pflichtteilsentziehung angenommen wird.

Dem Hinweisbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser setzte seine Ehefrau testamentarisch zu seiner Alleinerbin ein. Nach dem Todesfall machte dessen Vater Pflichtteilsansprüche gegen die Schwiegertochter im Wege der Stufenklage geltend. Die Witwe verteidigte sich damit, dass ihr Ehemann vom Vater keinerlei gehörigen Unterhalt erhalten habe, dieser ihn sogar fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt und geschlagen habe. Einmal habe er den Erblasser mit einem Schraubenzieher mit bedingtem Tötungsansatz angegriffen, weshalb hinreichend Pflichtteilsentziehungsgründe gegeben seien. Der Erblasser habe sie auch deswegen zur Alleinerbin eingesetzt, weil er davon ausgegangen war, dass sein Vater vor ihm versterben werde; hätte er vorausgesehen, dass ihn sein Vater überlebe, hätte er ihm andernfalls den Pflichtteil entzogen.

Das LG gab der Stufenklage auf erster und zweiter Stufe statt. Der Senat wies darauf hin, dass die dagegen erhobene Berufung aller Voraussicht nach erfolglos sein werde und es nicht einmal zu einer mündlichen Verhandlung kommen werde. Nachdem das OLG den Hinweisbeschlusses erlassen hatte, wurde das Rechtsmittel zurückgenommen.

Die Pflichtteilsentziehung bedarf nämlich zwingend der Form einer letztwilligen Verfügung nach § 2336 I BGB. Der allein maßgebliche Unwürdigkeitsgrund des § 2339 I Nr. 1 BGB (Tötungsversuch) ist unbeachtlich, da es hinsichtlich des angeblichen Zeitpunkts, des Orts des Geschehens und der genauen Umstände an konkretem Sachvortrag und an Beweisangeboten mangelt. Da der Vater den Irrtum des Sohnes bezüglich des Formerfordernisses nicht selbst hervorgerufen und ihn dadurch nicht widerrechtlich von der Vornahme einer letztwilligen Verfügung mit Aufnahme der Pflichtteilsentziehung abgehalten hat, hatte der Vater seinen Pflichtteil auch nicht verwirkt. Das zwingende Formerfordernis des § 2336 I BGB kann nicht durch die Annahme einer solchen Verwirkung umgangen werden.

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