Italienisches Immobilienrecht – Zustimmung Kostenvoranschlag nicht zwingend Vertragsschluss

Allein der Umstand, dass ein Auftraggeber einem Kostenvoranschlag zustimmt, bedeutet noch nicht notwendigerweise, dass hiermit ein Vertragsschluss gewünscht ist durch den vermeintlichen Auftraggeber. Vielmehr müsse der angenommene Kostenvoranschlag genauestens bewertet werden dahingehend, ob es sich um einen Vertrag handle oder einfache Willenskundgabe zur Annahme der vorgeschlagenen Konditionen (Kassationsgericht, Urteil Nr. 14006 vom 06. Juni 2017).

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