Italienisches Immobilienrecht – Maklergebühren

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Rom (Urteil Nr. 656 vom 17. Januar 2017) kann ein Makler seine Maklerprovision nicht verlangen, wenn die Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien unterbrochen werden, weil der Makler das Kaufpreisangebot für zu niedrig erachtet. Sollten die Parteien dann mehrere Monate später einen Vertrag abschließen, kann der Makler keinen Anspruch mehr geltend machen, da nicht der reine Abschluss des Immobilienvertrages für die Maklerprovision maßgeblich ist, sondern vielmehr, dass dies auch zurückzuführen ist auf die Tätigkeiten des Maklers.

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