Italienisches Immobilienrecht – Entscheidungen bei Wohnungseigentümergemeinschaft

Im Falle eines Minimal-Kondomimiums – also bei nur zwei Miteigentümern, die gemeinschaftliches Eigentum an den Gemeinschaftsgütern haben (z.B. Heizungsanlage, Treppenhaus) – sind die zivilrechtlichen Regelungen über die Versammlungen eines Kondominiums anwendbar, wenn die Versammlung ordnungsgemäß begründet wird. Entscheidungen werden nur bei Einstimmigkeit wirksam getroffen. Dabei muss eine einstimmige Entscheidung auch zwingend die Beteiligung beider Miteigentümer vorsehen, das Fehlen eines Miteigentümers schließt eine einheitliche Entscheidung aus. Dies wurde ausdrücklich entschieden durch das Kassationsgericht mit Urteil Nummer 5.329 vom 2. März 2017. Entsprechend müssen beide Miteigentümer an der Versammlung teilnehmen und gemeinsam entscheiden. Wird keine Einigung erzielt, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

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