Italienisches Erbrecht – Patientenverfügung

Nach langen Querelen hat nunmehr auch Italien eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen erhalten. Danach kann jede volljährige und im Vollbesitz der geistigen Kräfte befindliche Person – nach entsprechender Aufklärung – ihre Wünsche ausdrücken zur Behandlung im Krankheitsfall, insbesondere auch bestimmte Behandlungsmaßnahmen ablehnen. Die Patientenverfügung, mit welcher auch eine Person bestimmt werden kann, die den Kontakt mit den behandelnden Ärzten hält, ist als notarielle Urkunde zu verfassen, als Privatschrift mit Beglaubigung der Unterschrift oder als Privatschrift, die persönlich vom Verfasser beim örtlichen Standesamt abzugeben ist.

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