Italienisches Erbrecht – Erbschaftsannahme

Der Inhalt des Katasters in Italien ist kein formaler Eigentumstitel bzw. Nachweis des Eigentums an einer Immobilie, da es sich hierbei um ein Register für rein steuerliche Zwecke handelt. Vor diesem Hintergrund könne nach einer Entscheidung des Landgerichts Turin (Erlass vom 7. März 2017) auch keine stillschweigende Erbschaftsannahme durch die sog. voltura, also die Beantragung der Umschreibung des Eigentums an einer Immobilie in Folge eines Erbfalls, angenommen werden. Nach Auffassung des Landgerichts sei der Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht geeignet, eine stillschweigende Erbschaftsannahme zu rechtfertigen, da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene und geschuldete Maßnahme handle und diese rein steuerlicher Natur sei. Diese Entscheidung steht allerdings in klarem Gegensatz zu der konstanten Rechtsprechung des Kassationsgerichts, wonach dieser Antrag auf Eigentumsumschreibung unzweifelhaft nicht nur steuerliche, sondern auch zivilrechtliche Wirkung habe und somit eine stillschweigende Erbschaftsannahme darstelle (Kassationsgericht, z.B. Entscheidungen Nr. 15888 vom 11.07.2014 oder Nr. 5226 vom 12.04.2002).

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