Der Fall Bosch: Risiko Doppelbesteuerungsabkommen

Große Konzerne nutzen viele Möglichkeiten, um legal Steuern zu sparen. Nicht selten werden komplizierte Konstrukte mit Tochterfirmen in europäischen Ländern entwickelt, um am Ende die Steuerlast auf ein Minimum zu reduzieren. So haben Apple, Google, Amazon, IBM und Starbucks Tochterfirmen in den Niederlanden und Irland gegründet und zahlen dadurch nur einen Bruchteil der Steuern, die sie ohne dieses Konstrukt zahlen müssten.

Dass es auch anders gehen kann, musste der Bosch-Konzern erfahren. Obwohl Bosch gar keine Tochterfirma in Italien gegründet hatte, somit nur in Deutschland steuerpflichtig war, kam es zu einer Zahlung an den italienischen Fiskus in Höhe von 320 Mio. Euro. Denn der italienische Fiskus hielt vereinzelte Bosch-Techniker, welche für den Kunden FIAT zuständig waren, für eine Betriebsstätte, welche nach italienischem Recht in Italien steuerpflichtig wäre.

2011 machten die italienischen Steuerbehörden eine Forderung in Höhe von 1.4 Milliarden Euro gegenüber Bosch geltend. Bosch nahm eine Zahlung in Höhe von 320 Millionen Euro vor, in der Absicht, ein langwieriges Verfahren zu vermeiden. Des Weiteren ging man davon aus, dass die deutschen Steuerbehörden den Betrag von 320 Millionen Euro teilweise erstatten bzw. in dieser Höhe auf die deutsche Steuerlast anrechnen würden.

Weit gefehlt, denn das deutsch-italienische Doppelbesteuerungsabkommen konnte Bosch in dieser Hinsicht nicht weiterhelfen. Bosch wurde zwar vom Vorwurf der Steuerhinterziehung im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen, daraus folgt einerseits aber kein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem italienischen Fiskus und andererseits kein Anspruch gegenüber den deutschen Finanzbehörden, den entsprechenden Betrag anzurechnen.

Dies zeigt einmal mehr, dass steuerliche Fragen in Italien, gleich ob Gesellschaft oder Privatperson, vorab von einem erfahrenen Fachmann überprüft werden müssen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Eine solch umfassende Prüfung übernehmen wir gerne für Sie.

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