Anfallende Steuern beim Erwerb einer Immobilie in Italien

Mit dem Erwerb einer Immobilie in Italien fallen verschiedene Steuern an. Zudem kommt der Eigentümer einer in Italien belegenen Immobilie nicht umhin, laufende Abgaben zu begleichen. Die italienischen Behörden akzeptieren Steuer- und Abgabenzahlungen nur, wenn der Betreffende eine Steuernummer (codice fiscale) nennen kann. Die Steuernummer wird aus den Daten des Steuerpflichtigen generiert. Sie wird beim Finanzamt oder den italienischen Konsulaten ausgestellt.

  • - Ist der Kaufvertrag vor einem Notar geschlossen worden, so zieht dieser die nachfolgend aufgeführte Katasterabgabe, die Registerabgabe und die Hypothekenabgabe ein und führt sie an die zuständigen Behörden ab. Die Umsatzsteuer schlägt der Verkäufer auf den Kaufpreis auf und führt sie dann ab.
  • - In Italien löst die entgeltliche Übertragung von Grundeigentum eine Registersteuer (imposta di registro) aus. Die Höhe der Registersteuer hängt von der Art der übertragenen Immobilie (Gebäude oder Grundstück, bebaubar oder unbebaubar) ab. Im wesentlichen zu entrichten sind
  • - 8% für unbebaute Grundstücke
  • - 7% für bebaute Grundstücke
  • - 3% für Immobilien von geschichtlichem, künstlerischem und archäologischem Interesse
  • - 15% für landwirtschaftliche, nicht bebaubare Flächen
  • - 8% für unbebaute Baugrundstücke

Bemessungsgrundlage für die Registersteuer bei der Veräußerung von Gebäuden bildet der Verkehrswert der zu veräußernder Immobilie

Hypotheken- und Katastersteuer

  • - Die Hypotheken- und Katastersteuer (imposta ipotecaria e catastale), fällt immer an, wenn die Eintragung der Übertragung des Eigentums in ein öffentliches Liegenschaftsregister erforderlich ist.
  • - Im Gegensatz zur Registersteuer beträgt die Hypotheken- und Katastersteuer ausgehend vom Verkehrswert der Immobilie 3 % (2% Hypothekarsteuer, 1 % Katastersteuer), unabhängig von der Art der erworbenen Immobilie.
  • - Auch hier gilt der Festsatz von EUR 129,11, wenn daneben Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Umsatzsteuer

  • - Wenn der Veräußerer der Immobilie Umsatzsteuer abführen muss, wird er diese auf den Kaufpreis aufschlagen.
  • - Umsatzsteuerpflichtig sind u. a. Bauträger oder Unternehmen, deren Hauptzweck im Immobilienhandel besteht.
  • - Die Umsatzsteuer (imposta sul volore aggiunto, kurz IVA) beträgt 10% des beurkundeten Kaufpreises der Immobilie, bei Luxusgebäuden oder gewerblichen Liegenschaften 20%.
  • Daneben fällt, wie bereits oben festgestellt, eine Register-, Hypotheken- und Katastersteuer nur jeweils pauschal in Höhe von 129,11 Euro an.
  • Wird eine Erstwohnung oder ein bebaubares Grundstück veräußert, ermäßigt sich daneben auch die zu entrichtende Mehrwertsteer auf 4%.

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