Abzug von Kosten für eine Dauertestaments als Werbungskosten möglich (Italienisches-Recht)

Ende des letzten Jahres entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kosten für eine Dauertestamentsvollstreckung als Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei soll es laut BFH allerdings darauf ankommen, welche verschiedene Einkunftsarten des Nachlasses vorliegen, was wiederum von der Nachlasszusammensetzung abhänge. (BFH, Urteil vom 8.11.2017 – IX R 32/16)

Der BFH gab im Rahmen der Revision einer zunächst abgewiesen Klage statt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die verstorbene Mutter berief ihre Tochter zur Alleinerbin und ordnete Dauertestamentsvollstreckung an. Im Nachlass befanden sich zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen. Etwa 1/5 des Nachlasswerts entfiel auf den Grundbesitz, 4/5 auf das Kapitalvermögen. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Testamentsvollstreckervergütung als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, wobei sie die Vergütung nach dem Verhältnis der Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls splittete. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin mit den aufgeteilten Werbungskosten 4/5 und 1/5. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte die Berücksichtigung von 90 % der Aufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, was dem Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers entspreche.

Nach dem BFH sind die Kosten einer Auseinandersetzungsvollstreckung als Werbungskosten nicht berücksichtigungsfähig sind, allerdings in der Regel die Kosten einer Dauertestamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker habe durch die Verwaltung der Nachlassimmobilien eine ähnliche Aufgabe wie ein Hausverwalter, wobei dessen dafür entstandene Kosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Werbungskosten führen. Und da Werbungskosten bei derjenigen Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie entstanden sind, § 9 I 2 EStG, war es gerechtfertigt 90% der Kosten bei der Vermietung und Verpachtung anzusetzen.

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