Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2 Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2
»Wir halten Sie auf dem Laufenden.«

Testierfähigkeit bei Demenzerkrankung

Das OLG München hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 01. Juli 2013 (Az.: 31 Wx 266/12) entschieden, dass eine Testament unwirksam ist, wenn der Erblasser bei der Erstellung des Testaments an Demenz leidet. Die Erblasserin, welche im Jahre 2011 im Alter von 65 Jahren verstarb, litt an der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung und lebte seit September 2010 in einem Pflegeheim. Sie hinterließ diverse Testamente und einen Erbvertrag. Zuletzt setzte die Erblasserin in zwei notariellen Urkunden im August und September 2010 ihren Sohn zum Alleinerben ein. In der notariellen Urkunde wurde dabei vermerkt, dass „trotz der zittrigen Unterschrift von Frau F. an ihrer Testierfähigkeit keine Zweifel bestehen“. Nachdem der Sohn beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbe beantragte, stellte dieses umfangreiche Recherchen zur Testierfähigkeit der Erblasserin an und holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein. In diesem wurde festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentsänderung im August bzw. September 2010 aufgrund eines demenziellen Syndroms nicht in der Lage gewesen sei, die von ihr errichteten Testamente zu verfassen. Daraufhin wies das Nachlassgericht den Erbscheins-antrag des Sohnes zurück. Dagegen wandte sich der Sohn mit seiner Beschwerde, über die das OLG München zu entscheiden hatte. Dieser trug vor, dass sich seine Mutter beim Abfassen des Testaments in einem „luziden Intervall“ befand, was der Zusatz im Testament bestätigen sollte. Das OLG München nahm hierauf weitere Ermittlungen vor und kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage war, zum Zeitpunkt der Testamentserstellung einen freien Willensentschluss zu fassen. Der Zusatz im notariellen Testaments könne daran nichts ändern, da „selbst schwerste Einbußen der psychischen Funktionen … von psychiatrischen Laien oft nicht erkannt würden“.

Alles rund um die Kanzlei finden Sie hier: