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Beschwerde des Nachlasspflegers bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung

BGH, Beschluss vom 31.1.2018 – XII ZB 25/17 = BeckRS 2018, 4054

Der BGH entschied Anfang des Jahres, dass eine Feststellung der Vaterschaft des verstorbenen Erblassers für einen Abkömmling nach dessen Tod einem Nachlasspfleger keine Beschwerdebefugnis einräumt.

Die Kindesmutter ließ postmortal die Vaterschaft des Erblassers für ihr Kind feststellen. Ein Abstammungsgutachten ergab die Vaterschaft des Verstorbenen.
Das Nachlassgericht hatte vor der Feststellung der Vaterschaft eine Nachlasspflegerin
für die zunächst unbekannten Erben des Erblassers bestellt. Diese hatte gegen den Vaterschaftsfeststellungsbeschluss Beschwerde erhoben. Die Instanzgerichte und zuletzt der BGH versagten ihr allerdings die Beschwerdebefugnis.

Als Nachlasspfleger nimmt man gemäß §§ 1960, 1961 BGB die Interessen der unbekannten Erben wahr. Die Interessen der unbekannten Erben begründen jedoch keine für ein Abstammungsverfahren erhebliche Rechtsbeeinträchtigung,
wie es § 59 I FamFG jedoch verlangt (BGH, NJW 2015, 2888). Für die Erben entsteht nämlich aufgrund der positiven Vaterschaftsfeststellung und dem damit einhergehenden Hinzutreten eines Kindes des Erblassers lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung.

Diese begründet für sich allein noch keine Beschwerdebefugnis zugunsten eines Erben, was erst Recht für einen Nachlasspfleger gelten muss, dessen Aufgabe in der Wahrnehmung der Erbeninteressen liegt. Demnach war die Nachlasspflegerin nicht beschwerdebefugt.

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