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Beglaubigte Übersetzung im Erbscheinsverfahren erforderlich?

Das OLG Karlsruhe hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 05. März 2013 (Az.: 11 Wx 16/13) entschieden, dass in einem Erbscheinsverfahren die Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden ausreicht und nicht pauschal die Beglaubigung der Übersetzerunterschrift verlangen kann. Die gesetzlichen Erben des Erblassers, alle rumänischer Herkunft, beantragten beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Hierfür legten sie die entsprechenden öffentlichen Urkunden vor, um ihre Erbenstellung nachzuweisen. Sämtliche Personenstandsurkunden waren im Original in rumänischer Sprache. Diese wurden vom Antragsteller allerdings auch in übersetzter Form vorgelegt. Das Nachlassgericht erteilte dem Antragsteller dennoch keinen Erbschein, da es die notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift forderte. Der Antrag-steller kam diesem Erfordernis nicht nach und legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ein. Dieser Beschwerde half das OLG Karlsruhe mit der Begründung ab, dass grundsätzlich auch ausländische Urkunden tauglich sein können, um die im Erbscheinsverfahren gemachten Angaben glaubhaft zu machen. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass zusätzlich die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt wird. Bei tatsächlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Unterschrift, wäre es dem Nachlassgericht möglich gewesen, durch einen kurzen Anruf beim Übersetzer die Richtigkeit zu bestätigen.

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