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Antragsrecht des Nachlasspflegers für Europäisches Nachlasszeugnis

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 2.2.2018 – 3 Wx 4/18 entschieden, dass, sofern zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers auch die „Verwaltung des Nachlasses“ gehört, er berechtigt ist, einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu stellen.

Das Nachlassgericht bestellte für die unbekannten Erben des Erblassers eine Nachlasspflegerin. Deren Wirkungskreis um-fasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Im Nachlass befanden sich Erblasserkonten einer in Finnland ansässigen Bank. Um diese zu regulieren, beantragte die Nachlasspflegerin die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Art. 63 I EuErbVO ab. Dagegen legte die Nachlasspflegerin Beschwerde, welcher durch das OLG stattgegeben wurde.
Das OLG weist Nachlassgericht in dem Beschluss an, das beantragte Europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.

Die Art. 65 I, 63 I EuErbVO beziehen sich dem Wortlaut der Norm nach lediglich auf den „Nachlassverwalter“, dem ein entsprechendes Antragsrecht zusteht. Der Senat legt die Vorschriften hingegen nach der jeweiligen ratio legis aus und kommt zum Schluss, dass dem in der Norm genannten „Nachlassverwalter“ Verwaltungsbefugnisse über den Nachlass zustehen müssen, damit das Antragsrecht besteht.

Diese Verwaltungsbefugnisse obliegen jedoch auch einem Nachlasspfleger nach deutschem Recht, dem der Aufgabenkreis der „Verwaltung des Nachlasses“ vom Nachlassgericht übertragen worden ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften steht so das OLG dem Nachlasspfleger also das Antragsrecht ebenfalls zu, denn auch er benötigt für die Ausübung seines Amtes und zum Nachweis seiner Rechtsstellung ein Europäisches Nachlasszeugnis.

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