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Deal or no deal

Wenn der Prozess nicht die bessere Alternative ist

Aus amerikanischen Krimi- und Anwalts-Serien kennt den strafrechtlichen Deal wahrscheinlich jeder. Die Strafverteidiger versuchen in Absprachen mit den Staatsanwälten oftmals gegen ein Geständnis des Angeklagten ein gutes Ergebnis – also eine niedrige Strafe – für den Mandanten herauszuschlagen.

Auch in Deutschland bekam diese Praktik eine gewisse Popularität. In den 1970er Jahren begann man mit sogenannten Absprachen bzw. Verständigungen in Strafprozessen. Dabei einigten sich alle Beteiligten auf eine bestimmte Strafhöhe, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgab. Da sich hierdurch die Verfahrensdauer stark verkürzte, nämlich meist auf einen Verhandlungstag, verwundert es nicht, dass die Absprachen damals immer beliebter wurden.

Gesetzlich verankert wurden diese Absprachen schließlich erst im Sommer 2009, jedoch wurden die Deals schon vorher vom Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht als zulässig angesehen. Die Absprache unterliegt in Deutschland jedoch einem relativ engen Regelungskorsett und kann nur eine Strafober- und Untergrenze, Fragen zur Bewährung, das Prozessverhalten der Akteure und die Fortdauer der Untersuchungshaft zum Gegenstand haben. So ist daher häufig ein Geständnis gegen eine niedrige Strafobergrenze Teil einer Absprache.

Deal? Oder lieber doch nicht…?

Nun aber zu der Frage: Deal or no deal? Ist es tatsächlich sinnvoll ein Geständnis abzulegen, um vielleicht halbwegs glimpflich aus dem Verfahren herauszukommen? Ist das wirklich die bessere Alternative? Auf keinen Fall sollte ein falsches Geständnis abgelegt werden. Und da das Gericht unter Umständen nicht an die Absprache gebunden sein kann, kann einem ein Geständnis – auch ein wahres – , wenn es schlecht läuft sogar zum Verhängnis werden. Es gibt also keine Patent-Lösung. Denn so individuell jeder Mensch ist, so ist es meistens auch der Fall. Wenn die Beweislast sehr erdrückend ist, kann es sinnvoll sein, eine Absprache zu treffen. Ist die Beweislage allerdings nicht eindeutig, so sollte man unbedingt abwägen, ob man doch besser offensiv vorgeht und ganz nach dem allseits bekannten Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ auf Freispruch plädiert. Solche taktischen Überlegungen sollten unbedingt stets mit dem Verteidiger abgesprochen werden, da nur so ein gutes Ergebnis zu erzielen ist.

Diskrete Verhandlung

Besser als die Absprache im eigentlichen Sinn ist es jedoch bereits im Ermittlungsverfahren auf die Staatsanwaltschaft zuzugehen. Hierbei kann das Verfahren eventuell sogar vor einer Anklage und einer öffentlichen Verhandlung beendet werden. Der Vorteil: Die Öffentlichkeit bekommt dann überhaupt nichts mit von dem Verfahren.

Solche sogenannten Opportunitätseinstellungen erfolgen etwa gegen diverse Auflagen wie zum Beispiel die Zahlung von Geld an gemeinnützige Organisationen. Noch besser ist natürlich eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, denn dies ist fast wie ein Freispruch nur ohne belastenden Prozess. Diese Einstellungsmodalitäten sind unser selbsterklärtes Ziel für die allermeisten Mandanten, da der Mandant dann nicht als vorbestraft gilt. Zwar bietet sich diese Vorgehensweise nicht für alle Verfahren an, aber doch für sehr viele.

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